Satzung

Es gilt stets die Originalfassung der Satzung.

Präambel

Die HSGE, Hochschulsegelgruppe Erlangen, bildete sich um das Jahr 1979 aus segelbegeisterten Studenten und Angehörigen der Universität. Die Mitglieder dieser lockeren Vereinigung segelten in den Semesterferien und nahmen dabei immer wieder Freunde und Studenten auf ihren Törns mit, um auch ihnen die Schönheiten des Segelns zu vermitteln. Aus diesen Ansätzen entstand in Zusammenarbeit mit der Universität ein regelmäßiger Schulungsbetrieb, der zur Gründung der "Hochschul-Skippervereinigung Erlangen e.V.", im Jahr 1996 führte. Im Jahre 1999 nannte sich der Verein nach seinem Ursprung in "HSGE e.V. Hochschulsegelgruppe Erlangen e. V" um.

Satzung der Hochschulsegelgruppe Erlangen e. V.

Alle Bezeichnungen von Personengruppen werden in der im Deutschen üblichen grammatikalischen männlichen Form benutzt, meinen aber sowohl weibliche als auch männliche Personen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Hochschulsegelgruppe Erlangen e. V. (HSGE e. V.)
  2. Sitz des Vereins ist Erlangen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Der Verein wird Mitglied im Bayerischen Seglerverband.
  5. Der Verein wird Mitglied im Deutschen Seglerverband.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere durch Ausbildung, Schulung und Weiterbildung von Seglern auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche.
  2. Er fördert und pflegt auch alle Formen des Segelns als Freizeit- und Breitensport, sowie als Leistungssport und Fahrtensegeln auf See- und Binnengewässern.
  3. Der Verein fühlt sich dem Hochschulsport verbunden.
  4. Er fördert die Ausbildung, Weiterbildung und Qualifizierung von Skippern und Ausbildungsskippern im Rahmen dieser Aufgaben. Zu diesem Zweck führt er auch regelmäßig ̈theoretische Kurse und die dazu gehörige praktische Segelausbildung durch und setzt dafür ehrenamtliche Mitarbeiter und Übungsleiter aus dem Verein ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  5. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Vorstände können mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder sonstigen Vergütung im Rahmen der rechtlichen Regelungen bezahlt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Im Verein sind:
    a. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
    b. Ehrenmitglieder können natürliche Personen von innerhalb und von außerhalb des Vereins werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenvorsitzende können natürliche Personen innerhalb des Vereins werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins als Vereinsvorstand besondere Verdienste erworben haben. Sie haben das Recht an den Vorstandssitzungen teil zu nehmen.
    c. Segler in Ausbildung sind passive Mitglieder;
    d. fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben; im Alter von 14 bis 17 Jahren sind sie im Jugendausschuss stimmberechtigt.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der HSGE e. V. erhalten.
  5. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand nach Maßgabe einer Geschäftsordnung.
  6. Für Segler in Ausbildung endet die Mitgliedschaft automatisch am Ende des laufenden Kalenderjahres. Sie können gemäß § 4, Satz 2 a Mitglieder werden.
  7. Der Vorstand kann auf Antrag beschließen, dass die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder aus besonderen Gründen ruht. In der Zeit, in der die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Aufgabe im oder für den Verein übernehmen. Über die Aufhebung des Ruhens einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Jugendsegler

  1. Die Kinder und Jugendlichen des Vereins sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
  3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
  5. Jugendmitglieder von 14 bis 17 Jahren sind in der Jugendabteilung stimmberechtigt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Einladung dazu muss dann spätestens nach 2 Wochen durch den Vorstand erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Mitteilungen des Vorstands können auch in elektronischer Briefform erfolgen. Die Einladung gilt 2 Tage nach Aufgabe bei der Post oder der Versendung als zugestellt.
  5. Wird die Einladung in einem Rundschreiben des Vereins veröffentlicht, so gilt sie 7 Tage nach dessen Verschickung als zugestellt. Die gleiche Frist gilt für alle elektronisch zugestellten Schriftstücke.
  6. Anträge von Mitgliedern, die bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet wurden, müssen auf der Mitgliederversammlung behandelt werden.
  7. Initiativanträge während der Mitgliederversammlung sind möglich, sofern der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung der Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen worden sind.
  9. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst (mehr als 50 %).
  10. Wird bei Personenwahlen diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.
  11. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen wichtigen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand (§ 10) vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstandes, des Kassierers, des Schriftführers und der Kassenprüfer;
    b. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
    c. Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes;
    d. Entlastung des Vorstandes;
    e. Beitragsfestsetzung;
    f. Entscheidungen über Ausschluss von Vereinsmitgliedern bei Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes;
    g. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
    2. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem 1. Vorsitzenden
    b. bis zu zwei 2. Vorsitzenden
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, und zwar von jedem einzeln.
    2. Näheres im Innenverhältnis regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtszeit aus, so kann sein Amt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied mitverwaltet werden.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendobmann und den Beisitzern, die vom Vorstand berufen werden.
    1. Vorstand, erweiterter Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt.
    2. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand oder erweiterten Vorstand ausüben.
  4. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beschluss über das Ruhen einer Mitgliedschaft.
    c. Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessend. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Änderung der Rechtsform, in der sie betrieben wird, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
    1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
    2. Auf Antrag kann ausgeschlossen werden, wer in grober Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereins- oder Verbandsinteresse entgegenarbeitet.
    3. Dies ist insbesondere der Fall bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
    4. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der dritten schriftlichen Mitteilung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
    5. Der Ausgeschlossene hat das Recht, dagegen beim Vorstand Einspruch zu erheben.
    6. Der Beschluss auf Ausschluss und der Einspruch dagegen müssen spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden.
    7. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    8. Hat ein Vereinsmitglied gegen den ihn betreffenden Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss Einspruch eingelegt, kann es so lange nicht für oder im Namen des Vereins tätig werden, bis die Mitgliederversammlung darüber entschieden hat.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ist die Mitgliederversammlung zweimal hintereinander nicht beschlussfähig, kann in einer dritten Mitgliederversammlung der Beschluss auf Auflösung des Vereins mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der § 13 der Satzung muss in den Einladungen dazu zitiert werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der "Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über das Vermögen in diesem Zusammenhang dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

Der Verein wurde am 04.08.1997 unter VR 1327 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen. Diese Neufassung der Satzung wurde am 19. März 2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen.